Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung und die
Personalvermittlung der FN Personal GmbH („AGB“) (Stand 01/2022)

1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen der FN Personal GmbH (AN), abgekürzt
AN genannt, und dem AG (Entleiher), abgekürzt AG genannt, unter
Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2 Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und
anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem
Arbeitszeitgesetz, hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.3 Der AG sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung
in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die
Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.

2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
2.1 Der AG prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer
unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei
einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6
Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog.
Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben,
ist der AG verpflichtet, unverzüglich den AN zu informieren. In diesen
Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur
Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf
Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene
Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.2 Der AG prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer
unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3
Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn
überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den AN
darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten
Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß
§ 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AG verpflichtet, unverzüglich den AN zu
informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen
hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer
schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit
§ 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die
angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b
AÜG sicherzustellen, prüft der AG für jeden namentlich benannten
Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs.
1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen
Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der
AG den AN darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der AG
den AN in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem
Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-
monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in
dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages
eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die
Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der
Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer
eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden
Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung
der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser
Fristüberschreitung ergeben.

3. Abrechnung und Zuschläge
3.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche
die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des AG wöchentlich bzw. bei
Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
3.2 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich
Warte- und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die
ihm die Mitarbeiter des AN zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind
gesondert auszuweisen.
3.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten
Anwesenheitsstunden – ohne Pausen.
3.4 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
25% nach der 40. Wochenstunde
50% am Sonntag
25% 23 bis 6 Uhr (Nachtschicht)
100% an Feiertagen (24.12. und 31.12. ab 14 Uhr)
Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der
jeweils höchste Zuschlag zu zahlen!
3.5 Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von
Branchenzuschlägen oder Tariferhöhungen, sind die erhöhten
Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge.
Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen. Ist der
Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen
Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den
Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf
den vom AG zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.
3.6 Die Abrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang
der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Weisungsbefugnis des AG
Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die
nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

5. Preisanpassung
5.1 Ankündigung und Meldepflicht
Die Preisanpassung trifft zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Ankündigung der Preiserhöhung in Kraft. Im Falle der gesetzlichen
notwendigen Anwendungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl.
Ziffer 2.1) tritt die Preisanpassung unmittelbar mit Anwendung des
Gleichbehandlungssatzes in Kraft.

6. Pflichten des AG
6.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen,
sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat
dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und
sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
6.2 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG
geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter
hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus
Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6.3 Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner
Mitarbeiter zu gestatten.
6.4 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer
Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher
eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit
der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und
anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG
gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein
Risiko und können dem AN nicht entgegengehalten werden.
6.5 Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich – ggf. auch fernmündlich
über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im
Einsatzbetrieb zu informieren. Dem AN ist es tarifvertraglich verboten,
seine Mitarbeiter in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch
für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig
waren. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien
daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in
Bezug auf die betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen. Der AG ist
verpflichtet, den AN unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen
gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder
sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In
diesem Fall ist der AG ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der
Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum 5. des
Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der AN dies bei
der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

7. Pflichten des AN
7.1 Der AN verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von
Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten
Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
7.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden
entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen
Tätigkeit ausgewählt.
7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener
Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der
AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne
Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete
Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
7.4 Die Leistungspflicht des AN ist auf einen im Überlassungsvertrag
namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an
der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der AN dies zu
vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der AN für die
Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des
Einflussbereichs von dem AN liegende und von diesem nicht zu
vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen,
Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den AN für die
Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen
Dienstleistungsverpflichtungen.
7.6 Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem
zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen,
wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber
zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

8. Vermittlungshonorar nach vorheriger Überlassung
8.1 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen
dem vom AN vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den
Status eines Bewerbers hat und dem AG ein Dienst- oder
Arbeitsverhältnis zustande, gelten unsere Bedingungen für eine
Personalvermittlung zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer.
8.2 Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das
Vertragsverhältnis im Sinne von Ziffer 8.1 mit dem Zeitarbeitnehmer aus
der laufenden Überlassung heraus oder binnen 3 Monaten nach
Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den AG
begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar das 2-
fache des zukünftig vereinbarten Bruttomonatsgehaltes zuzüglich der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für jeden vollen Einsatzmonat des
Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das
Vermittlungshonorar
jeweils um ein Neuntel des rechnerischen Produktes unter Ziffer
8.2 Nach Ablauf von 9 vollen Monaten der Überlassung ist die
Übernahme kostenfrei.
8.3 Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem AG und
dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten
Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme
seiner Tätigkeiten im Betrieb des AGs.
8.4 Im Falle der Vermittlung binnen 3 Monaten nach der Überlassung
wird der AG von dem Vermittlungshonorar frei, wenn er darlegt und
beweist, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die
Einstellung war.
8.5 Die Ziffern 8.1 – 8.4 gelten entsprechend bei der Einstellung durch
ein mit dem AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenem
Unternehmen, es sei denn der AG kann beweisen, dass die vorherige
Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.

9. Geheimhaltung, Datenschutz
9.1 Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten
gegenüber irgendwelche vom AN übermittelten Daten, insbesondere
Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich,
mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte
Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein
bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt
werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem
AG nach weislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem
späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende
Vereinbarung zu verstoßen.
9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte)
bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die
Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die INFORMATIONEN für andere
Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
9.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das
Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten
der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich
vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden
personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff
sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch
speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder
verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte
weitergeben.
9.4 Der AG und der PDL beachten in der jeweils gültigen Fassung das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der
Länder, sowie räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien
zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der AG wird darauf
hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26
Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.

10. Haftung von AN und AG
10.1 Die Haftung des AN wird grundsätzlich beschränkt auf vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln. Ausgenommen von der
Haftungsbeschränkung sind Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben
und der Gesundheit sowie bei einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der AN jedoch nur für den typischen, bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
10.2 Der AG ist verpflichtet, den AN von allen Ansprüchen freizustellen,
die Dritten im Zusammenhang mit den dem überlassenen Arbeitnehmer
übertragenen Tätigkeiten entstanden sind und die gegenüber dem AN
erhoben werden. Dies gilt nicht, soweit den AN nach Abs. 1 selbst eine
Haftung trifft.

11. Personalvermittlung
11.1 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für
den Auftraggeber die Suche nach
einer/m MitarbeiterIn (nachfolgend „BewerberIn” genannt) nach
Maßgabe eines schriftlich abzustimmenden Anforderungsprofils. Es
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des
Auftragnehmers als vereinbart. Die Suche umfasst Recherchen im
eigenen Datenbestand des Auftragnehmers, in den Stellenanzeigen
einschlägiger Zeitschriften, im Internet und bei den jeweiligen
Arbeitsämtern. Weiter beinhaltet sie die Platzierung von zwischen den
Vertragsparteien abgestimmten Stellenangeboten in Zeitungen, im
Internet und/oder anderen Medien. Der Auftragnehmer übernimmt die
Vorauswahl der BewerberInnen durch die Prüfung der eingegangenen
Bewerbungen, durch ein oder mehrere Interviews und – soweit möglich
– durch die Einholung von Referenzen. Auf Wunsch des Auftraggebers
wird der Auftragnehmer einen Zwischenbericht zu den bisher
eingegangen Bewerbungen erteilen. Der Auftragnehmer bereitet den
Vorstellungstermin zwischen dem Auftraggeber und den geeigneten
BewerberInnen dadurch vor, dass dem Auftraggeber die erforderlichen
Bewerbungsunterlagen zur Kenntnis gegeben und die
Vorstellungstermine mit den Beteiligten abgestimmt werden. Dabei
werden mögliche Besonderheiten des Auftraggebers im
Bewerbungsverfahren (z.B. Assessment-Center) berücksichtigt. Die
Absagen an nicht akzeptierte BewerberInnen werden von dem
Auftragnehmer erledigt. Sämtliches dem Auftragnehmer überlassenes
Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben des
Auftraggebers werden absolut vertraulich behandelt, ausschließlich nur
zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit genutzt bzw. gespeichert und nicht
an Dritte weitergegeben. Der Auftragnehmer schuldet keine
Rechtsberatung. Insbesondere nimmt der Auftragnehmer keinen Einfluss
auf die rechtliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen zwischen
BewerberIn und Auftraggeber.
11.2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer über das Zustandekommen
eines Beschäftigungsverhältnisses mit der/dem BewerberIn durch
Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten
Arbeitsvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt,
durch formlose schriftliche Nachricht unverzüglich in Kenntnis.
Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der BewerberInnen strengstes
Stillschweigen. Unterlagen über die BewerberInnen, insbesondere
Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten
zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu
behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen
Arbeitsverhältnis unverzüglich an den/die BewerberIn oder an den
Auftragnehmer zurückgegeben werden. Der Aufraggeber wird alle für
den Auftrag benötigten Informationen und Daten dem Auftragnehmer
zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Personalvermittlung
verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Vorkenntnis eines
Bewerbers/einer Bewerberin unverzüglich den Auftragnehmer zu
unterrichten. Die Vorkenntnis ist vom Auftraggeber mit geeigneten
Nachweisen darzulegen. Eine Vorkenntnis liegt nur dann vor, wenn dem
Auftraggeber von den BewerberInnen bereits in der Vergangenheit
Bewerbungsunterlagen eingereicht wurden oder ein
Beschäftigungsverhältnis bestand. In diesem Fall erbringt der
Auftragnehmer keine weitere Leistung bezüglich dieses/r BewerberIn.
11.3 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Verzug
Der Auftragnehmer berechnet ein Honorar i. H. v. 20 % des jährlichen
Bruttogehaltes der BewerberInnen im Falle einer erfolgreichen
Vermittlung. Die erfolgreiche Vermittlung setzt voraus, dass der
Auftragnehmer mit Auftraggeber und BewerberIn in Verbindung tritt und
dadurch zum Vertragsschluss beiträgt. Das Bruttogehalt ist durch den
Auftraggeber nachzuweisen. Falls BewerberInnen innerhalb der ersten
drei Monate die Firma des Auftraggebers verlassen, kann der
Auftraggeber die Reduzierung des Honorars um 25% verlangen. Das
Honorar wird innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Auftraggeber und dem/der BewerberIn fällig und ist ohne
Abzug zu begleichen. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11.4 Haftung / Gewährleistung
Im Rahmen der Personalvermittlung sichert der Auftragnehmer keine
Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung
innerhalb der Vertragslaufzeit zu. Der Auftragnehmer übernimmt
außerdem keine Haftung für Qualität und Güte der Arbeitsleistung
des/der vermittelten Bewerbers/Bewerberin. Eine Überprüfung der von
dem/der BewerberIn gemachten Angaben obliegt allein dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für von
BerwerberInnen erklärte persönliche Eigenschaften und Qualifikationen.
Weiterhin werden Bewerbungsunterlagen nicht auf Echtheit überprüft.
Für Vermögensschäden aus Vermittlungstätigkeit haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht
für die gesetzliche Haftung aus unerlaubten Handlungen gem. §§ 823
BGB ff.
11.5 Datenschutz / Auftragsdatenverarbeitung
Die Vertragsparteien arbeiten zum Zwecke der Personalvermittlung
zusammen. Die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten umfassen
insbesondere die Stammdaten und Qualifikation des zu vermittelnden
Arbeitnehmers sowie weitere für die Vertragsdurchführung erforderliche
oder freiwillig angegebene Daten der betroffenen Personen. Dieser
Vertrag konkretisiert die gemeinsame datenschutzrechtliche
Verantwortlichkeit, insbesondere die Wahrung der Datenschutzrechte
der Betroffenen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen
Informationspflichten. Der Auftragnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der
Erhebung aller personenbezogenen Daten verantwortlich, die von ihm
erhoben werden. Er ist verpflichtet den Betroffenen diesbezüglich die
gem. Art. 13 und 14 DSGVO verpflichtenden Informationen zukommen zu
lassen. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung aller
personenbezogenen Daten verantwortlich, die von ihm erhoben werden.
Es ist verpflichtet den Betroffenen diesbezüglich die gem. Art. 13 und 14
DSGVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen. Die
Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die datenschutzrechtliche
Zulässigkeit der Speicherung und Nutzung von personenbezogenen
Daten. Für den Fall, dass eine betroffene Person Rechte auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten oder auf
Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geltend
macht, ist diejenige Partei für die Erfüllung der Ansprüche der
betroffenen Personen verantwortlich, gegenüber welcher die
Geltendmachung der Rechte erfolgt. Wenn Betroffenenrechte geltend
gemacht werden, werden sich die Parteien wechselseitig unterstützen,
soweit dies zur Wahrung der Betroffenenrechte erforderlich oder
zweckmäßig ist. Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine betroffene Person die
vorgenannten Rechte geltend macht, soweit sich nicht ausschließen lässt,
dass die Unterstützung der anderen Partei erforderlich wird. Die Parteien
verpflichten sich, alle im Rahmen der Personalvermittlung erhaltenen
Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten des zu
vermittelnden Arbeitnehmers streng vertraulich zu behandeln. Das
Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und
Abläufe. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach
Beendigung der Personalvermittlung fort. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, bei einer nicht erfolgreichen Vermittlung die ihm bekannt
gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit
keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Vom
Auftragnehmer erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu
vernichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenso nach
erfolgreicher Vermittlung, die ihm bekannt gewordenen Informationen
und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

12. Vertragsklausel – Aufrechnung
12.1 Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden – bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß
§12 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit §126 Abs. 2 Satz 1 BGB
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so
bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die
der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
12.3 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung ist Peine. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt. Jeder Vertragspartner ist zudem berechtigt, den anderen an
dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen

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